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   BSG, 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87   

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https://dejure.org/1988,5794
BSG, 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87 (https://dejure.org/1988,5794)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87 (https://dejure.org/1988,5794)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 97/87 (https://dejure.org/1988,5794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ohne vorherige Beschäftigung nach § 134 Abs 3 S 1 Nr3 AFG kann durch die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme bei Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ohne

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 97/87
    Auf die vom Abgeordneten C. ... (SPD) wegen der Einbeziehung weiterer Gesetzesvorhaben in das Vermittlungsverfahren geäußerten Zweifel am verfassungsmäßigen Zustandekommen dieser Gesetze (aa0 Seite 4269 B) braucht der Senat nicht näher einzugehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß das damalige Gesetzgebungsverfahren noch hinnehmbar sei (Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 - DVBl 1988, 949).
  • BSG, 17.03.1988 - 7 RAr 95/87

    Vorzeitiges Altersgeld - Lebensunterhalt - Leistung

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 97/87
    Die Beschränkung auf Barleistungen mit Lohnersatzfunktion gilt dann auch für die Nrn 1 und 3. Zur Nr. 1 hat der Senat dementsprechend schon entschieden, daß das vorzeitige Altersgeld für Landwirte nach dem GAL wegen seiner Funktion als Barzuschuß zum landwirtschaftlichen "Altenteil" keine "Leistung zum Lebensunterhalt" sei, wobei damals noch offen gelassen wurde, ob eine Lohnersatzfunktion notwendig sei (Urteil vom 17. März 1988 - 11/7 RAr 95/87 -).
  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/799
    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 97/87
    Der Regierungsentwurf zum AFKG (BT-Drucks 9/864) sah wie der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/799) eine ersatzlose Streichung dieser Vorschriften vor (vgl jeweils Art. 17 und Art. 1 § 1 Nr. 46) mit der Begründung, es sei nicht mehr gerechtfertigt, auch Personen, die noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder die bisher nicht Arbeitnehmer waren, bei Arbeitslosigkeit Alhi zu gewähren; ihren Lebensunterhalt, den sie vor der Arbeitslosigkeit nicht oder nur kurze Zeit (weniger als 180 Kalendertage) als Arbeitnehmer bestritten hätten, könnten sie nicht mit der AFG-Leistung decken; die anspruchsbegründenden Tatbestände der entlohnten Beschäftigung, des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der §§ 1 bis 4 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung sollten daher entfallen (BT-Drucks 9/846 auf S 46 und 9/966 auf S 46 f).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 73/91

    Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - berufliche Rehabilitation durch

    Den Leistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe - im wesentlichen stationäre Unterbringung und Unterrichtung des Schwerbehinderten nebst Gewährung eines Taschengeldes - fehlt diese Eigenschaft (Ergänzung von BSG vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87 = SozR 4100 § 134 Nr. 34).

    Mit der Berufung machte die BA unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 97/87 - (">134%20AFG%20Nr.%2034#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 134 AFG Nr. 34) geltend, der beigeladene Träger der Maßnahme sei als Sozialhilfeträger kein "öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger" iS des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG.

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 37/99 R

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Krankengeldbezug

    "Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts" iS des § 134 Abs. 3 AFG sind indes, wie der Senat schon entschieden hat, nur Barleistungen mit Lohnersatzcharakter (SozR 4100 § 134 Nr. 34; SozR 3-4100 § 134 Nr. 9), woran es hier fehlt.

    Mit diesem nicht auf Leistungserweiterungen, sondern auf Einsparungen gerichteten Gesetz (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr. 34) sollte ursprünglich die nicht auf dem Vorbezug von Alg beruhende sog originäre Alhi insgesamt abgeschafft werden.

  • LSG Hessen, 21.06.1991 - L 10 Ar 4/90

    Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs 3 BSHG) als Leistung eines

    Die Beklagte beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung im Einzelnen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1989 (Hess. Landessozialgericht L-10/Ar-142/85) sowie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 (11/7 RAr 97/87).

    Zutreffend weist die Beklagte allerdings auf das Urteil des BSG vom 29. November 1988 (Az.: 11/7 RAr 97/87 = SozR 4100 § 134 Nr. 34) und das sich hierauf stützende Urteil des Senats - allerdings in vollständig anderer Besetzung gefällt - vom 26. Mai 1989 (Az.: L-10/Ar-142/85) hin, worin im Hinblick auf die "Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts" eine Beschränkung auf Lohnersatzleistungen vorgenommen wurde.

  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 37/91
    Leistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe - im wesentlichen stationäre Unterbringung und Unterrichtung des Schwerbehinderten nebst Gewährung eines Taschengeldes - fehlt die Lohnersatzfunktion, so daß sie keine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts iS des § 134 Abs. 3 S 1 Nr. 3 AFG sind (Ergänzung von BSG vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87 = SozR 4100 § 134 AFG Nr. 34).

    Mit der Berufung machte die BA unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 97/87 - (SozR 4100 § 134 AFG Nr. 34) geltend, der beigeladene Träger der Maßnahme sei als Sozialhilfeträger kein "öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger" iS des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG .

  • LSG Hessen, 29.11.1996 - L 10 Ar 906/94

    Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - Ersatztatbestand - Krankengeldbezug aufgrund

    Wenn das BSG im Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 37/87 - (SozR 4100 § 134 Nr. 34) auf diese besondere Funktion aufmerksam gemacht hat, diente dies lediglich dazu, Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 3 AFG auszuschließen, die schon ihrer Höhe nach - wie bei der Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ohne Zahlung von Übergangsgeld der Fall - nicht ausreichten, um als Leistung "zur Bestreitung des Lebensunterhalts" angesehen werden zu können.
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